Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/08/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16475 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/08/0271

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080271.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2003080271_20041020X03

Rechtssatz für 2009/08/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0127

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 VwSlg 16475 A/2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080127.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2009080127_20110316X01

Rechtssatz für 2013/08/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18755 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0228

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 VwSlg 16475 A/2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080228.X01

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080228_20131211X01

Rechtssatz für 2013/08/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0184

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 VwSlg 16475 A/2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080184.X01

Im RIS seit

08.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080184_20140910X01