Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Geschäftszahl

2013/08/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 VwSlg 16475 A/2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.