Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist nicht nur jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war, sondern es ist auch auf den in diesem Beurteilungszeitraum geltenden Stand der Technik abzustellen.Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist nicht nur jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war, sondern es ist auch auf den in diesem Beurteilungszeitraum geltenden Stand der Technik abzustellen.