Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2013/07/0283

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung von Abfällen nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausnimmt vergleiche E 20. September 2012, 2008/07/0183). Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere gegen die Schutzgüter des Umweltrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070283.X08

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070283_20150924X08