Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0283

Rechtssatz

Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung von Abfällen nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausnimmt vergleiche E 20. September 2012, 2008/07/0183). Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere gegen die Schutzgüter des Umweltrechtes.