Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/07/0113

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §10 Abs2
AVG §37
AVG §45 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen vergleiche E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X04

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2013070113_20150924X04

Rechtssatz für 2013/07/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/07/0283

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen vergleiche E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070283.X04

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070283_20150924X04

Rechtssatz für 2013/07/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/07/0114

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen vergleiche E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070114.X01

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2013070114_20151029X01