Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2013/07/0279
Entscheidungsdatum
20.03.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Rechtssatz
Ob sich ein Antrag nach § 10 ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X05
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2013070279_20140320X05