Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18893 A/2014
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2013/07/0215
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224
Rechtssatz
Wird von der Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung iSd § 17 Abs. 2 ForstG 1975 keineswegs in Frage gestellt, wobei die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion angesehen wird, vor allem wegen ihrer - wenn auch nicht großräumig bestimmbaren - Luftfilterwirkung und der Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit, so ist gerade wegen der hoch eingeschätzten Wohlfahrtswirkung des Waldes seitens der einschreitenden Behörden gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 eine Interessenabwägung durchzuführen.Wird von der Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 keineswegs in Frage gestellt, wobei die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion angesehen wird, vor allem wegen ihrer - wenn auch nicht großräumig bestimmbaren - Luftfilterwirkung und der Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit, so ist gerade wegen der hoch eingeschätzten Wohlfahrtswirkung des Waldes seitens der einschreitenden Behörden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 eine Interessenabwägung durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X09
Im RIS seit
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013070215_20140724X09