Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18893 A/2014

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2013/07/0215

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0286 2013/07/0224

Rechtssatz

Wird von der Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 keineswegs in Frage gestellt, wobei die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion angesehen wird, vor allem wegen ihrer - wenn auch nicht großräumig bestimmbaren - Luftfilterwirkung und der Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit, so ist gerade wegen der hoch eingeschätzten Wohlfahrtswirkung des Waldes seitens der einschreitenden Behörden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 eine Interessenabwägung durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X09

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070215_20140724X09