Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0215

Rechtssatz

Wird von der Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 keineswegs in Frage gestellt, wobei die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion angesehen wird, vor allem wegen ihrer - wenn auch nicht großräumig bestimmbaren - Luftfilterwirkung und der Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit, so ist gerade wegen der hoch eingeschätzten Wohlfahrtswirkung des Waldes seitens der einschreitenden Behörden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 eine Interessenabwägung durchzuführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0286

2013/07/0224