Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Wird von der Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 keineswegs in Frage gestellt, wobei die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion angesehen wird, vor allem wegen ihrer - wenn auch nicht großräumig bestimmbaren - Luftfilterwirkung und der Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit, so ist gerade wegen der hoch eingeschätzten Wohlfahrtswirkung des Waldes seitens der einschreitenden Behörden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 eine Interessenabwägung durchzuführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224