Die Wasserrechtsbehörde kann im Berufungswege den nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in einen solchen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 abändern.Die Wasserrechtsbehörde kann im Berufungswege den nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag der BH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in einen solchen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 abändern.