War die nachträgliche Bewilligung der Abweichungen (gemäß § 121 WRG 1959) den Rechten der Fischereiberechtigten nicht nachteilig, so kommt es in weiterer Folge nicht mehr auf die allfällige Zustimmung und die Geringfügigkeit der Abweichung an.War die nachträgliche Bewilligung der Abweichungen (gemäß Paragraph 121, WRG 1959) den Rechten der Fischereiberechtigten nicht nachteilig, so kommt es in weiterer Folge nicht mehr auf die allfällige Zustimmung und die Geringfügigkeit der Abweichung an.