§ 73 erster Satz Tir FlVfLG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung nur "außerhalb eines Verfahrens (§ 72)" zuständig sind. Ein (Neu)regulierungsverfahren wäre ein solches Verfahren nach § 72 Tir FlVfLG 1996, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich handelt, ebenfalls erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (§ 73 Tir FlVfLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; § 72 Tir FlVfLG 1996 - innerhalb einem solchen Verfahren) hätte aber auch gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug (vgl dazu § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1950).Paragraph 73, erster Satz Tir FlVfLG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung nur "außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,)" zuständig sind. Ein (Neu)regulierungsverfahren wäre ein solches Verfahren nach Paragraph 72, Tir FlVfLG 1996, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich handelt, ebenfalls erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; Paragraph 72, Tir FlVfLG 1996 - innerhalb einem solchen Verfahren) hätte aber auch gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950).