Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/07/0152
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070152.X03
Im RIS seit
08.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018
Dokumentnummer
JWR_2013070152_20160929X03