Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2013/07/0113

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §7 Abs1
AVG §56
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Beide Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG 1989 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde) gegeben sein. Während der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Beitragsfreiheit bewirkt, können nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche E 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X07

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2013070113_20150924X07