Weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der Bescheid mit dem über Antrag gemäß § 6 Abs 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen, sind für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich bzw. ist keine Bindungswirkung gegeben (vgl. E 24. September 2015, 2013/07/0098).Weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der Bescheid mit dem über Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt, sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen, sind für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich bzw. ist keine Bindungswirkung gegeben vergleiche E 24. September 2015, 2013/07/0098).