Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19134 A/2015

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2013/07/0105

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §24 Abs5a;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2013/I/095;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, ergibt sich, dass die Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder gegebenenfalls die "Rechtsverletzung" erfüllen, die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen. Welcher Art dieser Rechtsbehelf sein muss, wird im Urteil nicht näher erläutert. Die zwingende Einräumung einer Parteistellung im Feststellungsverfahren kann auch aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden; geboten erscheint es allerdings, auch anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Das in Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) stellt einen solchen Rechtsbehelf dar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X11

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070105_20150528X11