Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, ergibt sich, dass die Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder gegebenenfalls die "Rechtsverletzung" erfüllen, die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen. Welcher Art dieser Rechtsbehelf sein muss, wird im Urteil nicht näher erläutert. Die zwingende Einräumung einer Parteistellung im Feststellungsverfahren kann auch aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden; geboten erscheint es allerdings, auch anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Das in Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) stellt einen solchen Rechtsbehelf dar.