Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19134 A/2015
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2013/07/0105
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §24 Abs5a;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2013/I/095;
VwRallg;
Rechtssatz
Es ist vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen nicht geboten, anerkannten Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 Parteistellung einzuräumen; ihren aus dem Unionsrecht abgeleiteten Ansprüchen wurde mit den Möglichkeiten, die § 3 Abs. 7a UVPG 2000 schuf, also mit der Möglichkeit der Stellung eines nachgeschalteten Überprüfungsantrages bzw. nun mit der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das VwG Genüge getan (vgl E 18. November 2014, 2013/05/0022).Es ist vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen nicht geboten, anerkannten Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 Parteistellung einzuräumen; ihren aus dem Unionsrecht abgeleiteten Ansprüchen wurde mit den Möglichkeiten, die Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 schuf, also mit der Möglichkeit der Stellung eines nachgeschalteten Überprüfungsantrages bzw. nun mit der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das VwG Genüge getan vergleiche E 18. November 2014, 2013/05/0022).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X10
Im RIS seit
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013070105_20150528X10