Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Rechtssatz

Es ist vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen nicht geboten, anerkannten Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 Parteistellung einzuräumen; ihren aus dem Unionsrecht abgeleiteten Ansprüchen wurde mit den Möglichkeiten, die Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 schuf, also mit der Möglichkeit der Stellung eines nachgeschalteten Überprüfungsantrages bzw. nun mit der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das VwG Genüge getan vergleiche E 18. November 2014, 2013/05/0022).