Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten ist bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde aufgrund der von einer Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl. E 10. Juni 1997, 97/07/0007; E 27. Juni 2006, 2005/05/0125; E 22. März 2012, 2011/07/0132; E 25. September 2014, 2011/07/0177).Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten ist bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde aufgrund der von einer Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen vergleiche E 10. Juni 1997, 97/07/0007; E 27. Juni 2006, 2005/05/0125; E 22. März 2012, 2011/07/0132; E 25. September 2014, 2011/07/0177).