Ein Wiederverleihungsantrag löst in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus (vgl. E 24. Februar 2005, 2004/07/0030).Ein Wiederverleihungsantrag löst in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus vergleiche E 24. Februar 2005, 2004/07/0030).