Über den Wiederverleihungsantrag haben in erster Instanz zwar zwei Verhandlungen stattgefunden, jedoch bildet das über diesen Antrag durchgeführte Verfahren eine Einheit, weshalb es keiner Wiederholung dieser Einwendungen in der zweiten Verhandlung bedurfte, um die Präklusion zu verhindern (vgl. E 17. März 1998, 97/04/0249).Über den Wiederverleihungsantrag haben in erster Instanz zwar zwei Verhandlungen stattgefunden, jedoch bildet das über diesen Antrag durchgeführte Verfahren eine Einheit, weshalb es keiner Wiederholung dieser Einwendungen in der zweiten Verhandlung bedurfte, um die Präklusion zu verhindern vergleiche E 17. März 1998, 97/04/0249).