Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/06/0097
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 6
Stammrechtssatz
Der im Fehlen nachprüfbarer Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegene Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindert die Bf an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihnen das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060097.X02
Im RIS seit
21.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2013060097_20160525X02