Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/05/0252
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0241 E 23. Juli 2009 RS 5
(hier: nur erster Halbsatz)
Stammrechtssatz
Die Frist für die Erfüllung eines Beseitigungsauftrages gilt dann als angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können; überdies muss die Gefahr so rechtzeitig beseitigt werden, dass ein Schaden nicht eintritt (Hinweis auf Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, S 326).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050252.X04
Im RIS seit
16.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050252_20100511X04