Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2013/05/0167
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Rechtssatz
Ob der Bauauftrag betreffend das Abschlagen der lockeren und schadhaften Putzteile gemäß § 129 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wr BauO bekämpft worden ist oder nicht, hat auf das Kostenverfahren betreffend die notstandspolizeiliche Maßnahme der Absicherung gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO keine Auswirkung. Dieses Rechtsmittel beträfe vor allem auch nicht die bereits gesetzten und aufrechterhaltenen notstandspolizeilichen Maßnahmen.Ob der Bauauftrag betreffend das Abschlagen der lockeren und schadhaften Putzteile gemäß Paragraph 129, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Wr BauO bekämpft worden ist oder nicht, hat auf das Kostenverfahren betreffend die notstandspolizeiliche Maßnahme der Absicherung gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO keine Auswirkung. Dieses Rechtsmittel beträfe vor allem auch nicht die bereits gesetzten und aufrechterhaltenen notstandspolizeilichen Maßnahmen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050167.X06
Im RIS seit
02.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2013050167_20160427X06