Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/05/0167

Rechtssatz

Ob der Bauauftrag betreffend das Abschlagen der lockeren und schadhaften Putzteile gemäß Paragraph 129, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Wr BauO bekämpft worden ist oder nicht, hat auf das Kostenverfahren betreffend die notstandspolizeiliche Maßnahme der Absicherung gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO keine Auswirkung. Dieses Rechtsmittel beträfe vor allem auch nicht die bereits gesetzten und aufrechterhaltenen notstandspolizeilichen Maßnahmen.