Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/05/0065
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Rechtssatz
Ist das Bauwerk unzulässig, hat die Behörde den Abbruch anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, dass in anderen Fällen Öffnungen in Brandwänden geduldet würden, ist nicht zielführend. Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber Dritten kann nämlich kein Anspruch auf eine vergleichbare Rechtswidrigkeit abgeleitet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050065.X03
Im RIS seit
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2013050065_20140827X03