Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0065

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist das Bauwerk unzulässig, hat die Behörde den Abbruch anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, dass in anderen Fällen Öffnungen in Brandwänden geduldet würden, ist nicht zielführend. Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber Dritten kann nämlich kein Anspruch auf eine vergleichbare Rechtswidrigkeit abgeleitet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050065.X03

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013050065_20140827X03