Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0065

Rechtssatz

Ist das Bauwerk unzulässig, hat die Behörde den Abbruch anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, dass in anderen Fällen Öffnungen in Brandwänden geduldet würden, ist nicht zielführend. Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber Dritten kann nämlich kein Anspruch auf eine vergleichbare Rechtswidrigkeit abgeleitet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343, mwN).