Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
2013/05/0065
Ist das Bauwerk unzulässig, hat die Behörde den Abbruch anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, dass in anderen Fällen Öffnungen in Brandwänden geduldet würden, ist nicht zielführend. Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber Dritten kann nämlich kein Anspruch auf eine vergleichbare Rechtswidrigkeit abgeleitet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343, mwN).