Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/05/0020
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauRallg;
Rechtssatz
Durch § 129 Abs. 5 Wr BauO soll die Behörde in die Lage versetzt werden, einen Auftrag nach § 129 Abs. 4 Wr BauO zu erlassen (Hinweis E vom 11. Oktober 1979, 1400/79). Ein rechtskräftiger Auftrag nach Abs. 5 steht einem nunmehrigen Auftrag nach Abs. 4 somit keinesfalls entgegen.Durch Paragraph 129, Absatz 5, Wr BauO soll die Behörde in die Lage versetzt werden, einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO zu erlassen (Hinweis E vom 11. Oktober 1979, 1400/79). Ein rechtskräftiger Auftrag nach Absatz 5, steht einem nunmehrigen Auftrag nach Absatz 4, somit keinesfalls entgegen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X02
Im RIS seit
20.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2013050020_20150224X02