Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2013/05/0019
Entscheidungsdatum
23.07.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Stützmauer im Sinne des § 79 Abs. 6 Wr BauO hängt nicht davon ab, dass die Bebauung bei einer anderen Planung vermeidbar wäre, sondern es geht dabei um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, in die auch die Interessen der Nachbarn einzubeziehen sind.Die Zulässigkeit einer Stützmauer im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO hängt nicht davon ab, dass die Bebauung bei einer anderen Planung vermeidbar wäre, sondern es geht dabei um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, in die auch die Interessen der Nachbarn einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X08
Im RIS seit
06.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2013050019_20130723X08