Verwaltungsgerichtshof
23.07.2013
2013/05/0019
Die Zulässigkeit einer Stützmauer im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO hängt nicht davon ab, dass die Bebauung bei einer anderen Planung vermeidbar wäre, sondern es geht dabei um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, in die auch die Interessen der Nachbarn einzubeziehen sind.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X08