Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/05/0019

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Umstand einer Türe allein einem Bauteil die Qualifikation als Gaube nimmt. Im vorliegenden Fall kommt nur jener Bereich des Gebäudes, der außerhalb der 45 Grad-Linie vergleiche Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO) des (fiktiven) Daches (also bis zur Linie von 67,50 Grad) liegt, als Gaube in Frage, nicht aber der dahinterliegende, der ohnedies im gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zulässigen Dachumriss liegt. In diesen Gaubenbereichen befinden sich nun, abgesehen vom Eck eines Türstockes einer Terrassentüre an der Nordfront, keine Türen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen von Türen den gegenständlichen Bauteilen die Qualifikation als Gauben jedenfalls nicht nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X05

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2013050019_20130723X05