Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2013/05/0019

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Umstand einer Türe allein einem Bauteil die Qualifikation als Gaube nimmt. Im vorliegenden Fall kommt nur jener Bereich des Gebäudes, der außerhalb der 45 Grad-Linie vergleiche Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO) des (fiktiven) Daches (also bis zur Linie von 67,50 Grad) liegt, als Gaube in Frage, nicht aber der dahinterliegende, der ohnedies im gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zulässigen Dachumriss liegt. In diesen Gaubenbereichen befinden sich nun, abgesehen vom Eck eines Türstockes einer Terrassentüre an der Nordfront, keine Türen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen von Türen den gegenständlichen Bauteilen die Qualifikation als Gauben jedenfalls nicht nimmt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X05