Geht man vom Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG 1999 aus, so spricht dieser von einem "Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, von den in Z 8 angeführten Abbauen". Dabei differenziert diese Bestimmung nicht, ob es sich um den Abtransport von nur abgebauten und nicht aufbereiteten oder auch von abgebauten und bereits im Abbaugebiet aufbereiteten Rohstoffen handelt. Dass auch letztere vom Verkehrskonzept erfasst werden, ergibt sich aus der Wortfolge "von den in Z 8 angeführten Abbauen" in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG 1999. § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG 1999 spricht vom "Lageplan mit dem beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten", der dem Gewinnungsbetriebsplan (in dreifacher Ausfertigung) anzuschließen ist und meint die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet. Somit wird deutlich, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG 1999, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Z 8 leg. cit.) verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Diese Auslegung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. RV 1428 BlgNR XX. GP, 92f)), wonach dieses Verkehrskonzept "im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" eingeführt wurde.Geht man vom Wortlaut des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG 1999 aus, so spricht dieser von einem "Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen". Dabei differenziert diese Bestimmung nicht, ob es sich um den Abtransport von nur abgebauten und nicht aufbereiteten oder auch von abgebauten und bereits im Abbaugebiet aufbereiteten Rohstoffen handelt. Dass auch letztere vom Verkehrskonzept erfasst werden, ergibt sich aus der Wortfolge "von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen" in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG 1999. Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG 1999 spricht vom "Lageplan mit dem beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten", der dem Gewinnungsbetriebsplan (in dreifacher Ausfertigung) anzuschließen ist und meint die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet. Somit wird deutlich, dass Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG 1999, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Ziffer 8, leg. cit.) verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Diese Auslegung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Regierungsvorlage 1428 BlgNR römisch zwanzig. GP, 92f)), wonach dieses Verkehrskonzept "im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" eingeführt wurde.