Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18881 A/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/03/0161
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10;
ORF-G 2001 §4;
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Diskussionssendungen im ORF hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit dabei vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern realisiert. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Insoweit kommt dem ORF ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind (Hinweis E vom 17. März 2011, 2011/03/0022, und E vom 24. Juli 2012, 2010/03/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030161.X03
Im RIS seit
21.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030161_20140626X03