Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18881 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0161

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10;
ORF-G 2001 §4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Diskussionssendungen im ORF hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit dabei vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern realisiert. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Insoweit kommt dem ORF ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind (Hinweis E vom 17. März 2011, 2011/03/0022, und E vom 24. Juli 2012, 2010/03/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030161.X03

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030161_20140626X03