Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0161

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Diskussionssendungen im ORF hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit dabei vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern realisiert. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Insoweit kommt dem ORF ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind (Hinweis E vom 17. März 2011, 2011/03/0022, und E vom 24. Juli 2012, 2010/03/0073).