Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0148

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Rechtssatz

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde soferne nicht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Gemäß Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082, mwH).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030148.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2013030148_20140129X01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0077

Entscheidungsdatum

08.01.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde soferne nicht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Gemäß Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082, mwH).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030077.L01

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015030077_20160108L01