Verwaltungsgerichtshof
08.01.2016
Ra 2015/03/0077
GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 1
Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde soferne nicht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Gemäß Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082, mwH).