Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens im Sinne des Art 130 Abs 1 lit a B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (Hinweis B vom 30. Juni 2006, 2006/03/0029).Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (Hinweis B vom 30. Juni 2006, 2006/03/0029).