Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung der Regulierungsbehörde für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung stets erforderlich sein (vgl VfSlg 12.497/1990).Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung der Regulierungsbehörde für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung stets erforderlich sein vergleiche VfSlg 12.497 aus 1990,).