Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Geschäftszahl

2013/03/0122

Rechtssatz

Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung der Regulierungsbehörde für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung stets erforderlich sein vergleiche VfSlg 12.497 aus 1990,).