Da es dem VwGH grundsätzlich verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der Behörde eine Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts selbst Beweise aufzunehmen (Hinweis E vom 21. Dezember 2004, 2000/04/0201, mwH), und ferner im fortgesetzten Verfahren gegen die neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde ohnehin eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offensteht, das im Grunde des § 24 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, lagen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung auch nach § 39 Abs 2 Z 6 vor.Da es dem VwGH grundsätzlich verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der Behörde eine Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts selbst Beweise aufzunehmen (Hinweis E vom 21. Dezember 2004, 2000/04/0201, mwH), und ferner im fortgesetzten Verfahren gegen die neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde ohnehin eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offensteht, das im Grunde des Paragraph 24, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, lagen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung auch nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, vor.