Es obliegt dem VwGH, die Frage zu klären, ob ein nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Anlassfall gleichzuhaltender Fall, der vom VfGH jedoch nicht als ein derartiger Fall identifiziert, sondern an den VwGH zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten wurde, nach dieser Abtretung eine dem Anlassfall gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") im Verfahren vor dem VwGH entfaltet (Hinweis E vom 31. Jänner 2007, 2006/08/0348). Es ist nicht ersichtlich, wieso in einer derartigen Konstellation die "Quasianlassfallwirkung" verneint werden sollte, wurde eine derartige Wirkung doch eben auch damit begründet, dass dadurch etwaige Zufälligkeiten des Geschäftsganges vermieden werden sollen. Ferner ist es auch nach der Rechtsprechung des VfGH nicht gerechtfertigt, dem Bf die Vorteile des Anlassfalles nur deswegen zu versagen, weil die Notwendigkeit der Einbeziehung seines Falles in das laufende Verfahren nicht erkennbar war (vgl VfSlg 10.067/1984).Es obliegt dem VwGH, die Frage zu klären, ob ein nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Anlassfall gleichzuhaltender Fall, der vom VfGH jedoch nicht als ein derartiger Fall identifiziert, sondern an den VwGH zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten wurde, nach dieser Abtretung eine dem Anlassfall gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") im Verfahren vor dem VwGH entfaltet (Hinweis E vom 31. Jänner 2007, 2006/08/0348). Es ist nicht ersichtlich, wieso in einer derartigen Konstellation die "Quasianlassfallwirkung" verneint werden sollte, wurde eine derartige Wirkung doch eben auch damit begründet, dass dadurch etwaige Zufälligkeiten des Geschäftsganges vermieden werden sollen. Ferner ist es auch nach der Rechtsprechung des VfGH nicht gerechtfertigt, dem Bf die Vorteile des Anlassfalles nur deswegen zu versagen, weil die Notwendigkeit der Einbeziehung seines Falles in das laufende Verfahren nicht erkennbar war vergleiche VfSlg 10.067 aus 1984,).