Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19182 A/2015
Rechtssatznummer
19
Geschäftszahl
2013/03/0120
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
SchIV 1993 §4;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121
Rechtssatz
Die SchIV 1993 normiert als Ausgangspunkt für ihre in ihrem § 4 geregelten - als Mindeststandards zu verstehende - Grenzwerte die bestehende Immissionsbelastung. Dafür, dass deren Feststellung im Anwendungsbereich der SchIV 1993 anders vorzunehmen wäre, als in jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen ohne die Anwendung besonderer Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Daher ist die bestehende Immissionsbelastung auch im Anwendungsbereich der SchIV 1993 grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen zu bestimmen, zumal in weiterer Folge aus der bestehenden Immissionsbelastung die in § 4 SchIV 1993 normierten Grenzwerte abgeleitet werden.Die SchIV 1993 normiert als Ausgangspunkt für ihre in ihrem Paragraph 4, geregelten - als Mindeststandards zu verstehende - Grenzwerte die bestehende Immissionsbelastung. Dafür, dass deren Feststellung im Anwendungsbereich der SchIV 1993 anders vorzunehmen wäre, als in jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen ohne die Anwendung besonderer Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Daher ist die bestehende Immissionsbelastung auch im Anwendungsbereich der SchIV 1993 grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen zu bestimmen, zumal in weiterer Folge aus der bestehenden Immissionsbelastung die in Paragraph 4, SchIV 1993 normierten Grenzwerte abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X19
Im RIS seit
16.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030120_20150909X19