Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Die SchIV 1993 normiert als Ausgangspunkt für ihre in ihrem Paragraph 4, geregelten - als Mindeststandards zu verstehende - Grenzwerte die bestehende Immissionsbelastung. Dafür, dass deren Feststellung im Anwendungsbereich der SchIV 1993 anders vorzunehmen wäre, als in jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen ohne die Anwendung besonderer Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Daher ist die bestehende Immissionsbelastung auch im Anwendungsbereich der SchIV 1993 grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen zu bestimmen, zumal in weiterer Folge aus der bestehenden Immissionsbelastung die in Paragraph 4, SchIV 1993 normierten Grenzwerte abgeleitet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121