Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0096

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
92 Luftverkehr

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1;
EisbEG 1954 §37;
LuftfahrtG 1958 §99;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 37, EisbEG 1954 nicht anzuwenden wäre: Vielmehr übernimmt Paragraph 99, LuftfahrtG explizit die Systematik des EisbEG 1954 und normiert ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des EisbEG 1954 (auch) hinsichtlich des "Vollzugs der Enteignung" und damit auch der in Rede stehenden, im mit "Vollzug der Enteignung" überschriebenen römisch vier. Teil des EisbEG 1954 enthaltenen Bestimmung des Paragraph 37, Die - im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwendende - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954 knüpft hinsichtlich der Befristung des Rückübereignungsantrags an den "Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030096.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030096_20130918X02