Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2013/03/0096
Es trifft nicht zu, dass im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 37, EisbEG 1954 nicht anzuwenden wäre: Vielmehr übernimmt Paragraph 99, LuftfahrtG explizit die Systematik des EisbEG 1954 und normiert ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des EisbEG 1954 (auch) hinsichtlich des "Vollzugs der Enteignung" und damit auch der in Rede stehenden, im mit "Vollzug der Enteignung" überschriebenen römisch vier. Teil des EisbEG 1954 enthaltenen Bestimmung des Paragraph 37, Die - im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwendende - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954 knüpft hinsichtlich der Befristung des Rückübereignungsantrags an den "Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist" an.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030096.X02