Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18880 A/2014
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/03/0062
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §24 Abs1 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §24 Abs3 idF 2009/I/087;
Rechtssatz
Ist gemäß § 24 Abs 1 und 3 UVPG 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich, bleibt für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren betreffend Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung auch von der Bestimmung des § 24 Abs 3 letzter Satz UVPG 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde.Ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 UVPG 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich, bleibt für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren betreffend Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung auch von der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz UVPG 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X02
Im RIS seit
29.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030062_20140626X02