Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0062

Rechtssatz

Ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 UVPG 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich, bleibt für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren betreffend Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung auch von der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz UVPG 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde.