Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/01/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/01/0382

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Die wiederholten und massiven Geschwindigkeitsübertretungen durch den Einbürgerungswerber sind als gravierende Verstöße anzusehen, die einer positiven Prognose im Hinblick auf die Verbundenheit des Einbürgerungswerbers mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, jeweils mwN). Auch die vom Einbürgerungswerber behauptete "grundlegende Änderung" seines Verhaltens im Straßenverkehr ist nicht ersichtlich. Ausgehend von den (entgegen den Behauptungen des Einbürgerungswerbers nicht zwei, sondern drei) Übertretungen (zwei davon am selben Tag) von November 2005 und August 2006 ist ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (im März 2008) zu verneinen vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010382.X01

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010382_20110920X01

Rechtssatz für 2013/01/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/01/0133

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0382 E 20. September 2011 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die wiederholten und massiven Geschwindigkeitsübertretungen durch den Einbürgerungswerber sind als gravierende Verstöße anzusehen, die einer positiven Prognose im Hinblick auf die Verbundenheit des Einbürgerungswerbers mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, jeweils mwN). Auch die vom Einbürgerungswerber behauptete "grundlegende Änderung" seines Verhaltens im Straßenverkehr ist nicht ersichtlich. Ausgehend von den (entgegen den Behauptungen des Einbürgerungswerbers nicht zwei, sondern drei) Übertretungen (zwei davon am selben Tag) von November 2005 und August 2006 ist ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (im März 2008) zu verneinen vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010133.X02

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010133_20131024X02